DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
Das Risikomanagement hat nicht erst seit dem KontraG 1998 eine vermehrte Aufmerksamkeit in der Unternehmenspraxis erfahren. Rechtliche Änderungen der letzten Jahre, aber auch die gestiegene Unsicherheit und Dynamik im Unternehmensumfeld machen es für Unternehmen immer schwieriger, Risikomanagementsysteme zu implementieren, die die strategischen Herausforderungen meistern und gleichzeitig Haftungsrisiken minimieren können. Gerade die Bewertung und Verbesserung von Risikomanagementsystemen ist in der Praxis bisher sehr unterrepräsentiert. Der vorliegende Beitrag diskutiert Erkenntnisse aus einer aktuellen Studie des Aalener Instituts für Unternehmensführung (AAUF) und gibt Handlungsempfehlungen.
Digitalisierung wird verändern: Strategien, Geschäftsmodelle, die Organisation und damit die Kultur von Führung und Zusammenarbeit, intern und mit Dritten. Die Compliance-Funktion sollte sich darauf einstellen und gestalten. Organisation, die Prozesse und die Compliance-Kultur sind die Handlungsfelder. Neben Risiken bieten Technologien wie Blockchain auch Nutzen für die Vermeidung, Früherkennung und wirksame Reaktion darauf. Wie und welche Beiträge Compliance leisten kann wird auf Basis von drei Thesen dargelegt.
Freiheit ist ein Begriff, der kaum mit Compliance verbunden wird, eher werden die beiden Worte als Gegensätze verstanden. Warum dies nicht sein muss, welche sinnvollen Möglichkeiten der Verknüpfung bestehen und wie auf dieser Basis Aufgaben im Rahmen der Einhaltung von Gesetzten und internen Vorgaben im Unternehmen anders verteilt werden können, zeigt der folgende Text auf.
Obwohl in Polen bisher Begriffe wie Compliance oder CMS vorwiegend großen, börsennotieren Gesellschaften bekannt waren, hat sich der polnische Gesetzgeber entschieden, Compliance-Maßnahmen als Standardlösung auch für KMU einzuführen. Diesem Zweck dienen neue Gesetze sowie Gesetzesentwürfe, die voraussichtlich noch 2018 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag identifiziert Verbindungen zwischen den Regelungen und stellt eine Systematik neuer Pflichten und Herausforderungen für Führungskräfte im Bereich Compliance dar.
Unternehmen, aus denen heraus Straftaten begangen werden, können nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland zwar mit einer Geldbuße belegt werden – bestraft werden können sie hingegen nicht. Die Parteien der Großen Koalition haben nun in ihrem am 14. März 2018 unterzeichneten Koalitionsvertrag zur Bildung der Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode festgehalten, dass sie sicherstellen wollen, dass „Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird.“ In diesem Zusammenhang wird angekündigt: „Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu.“ Die so formulierten Absichten müssen im Kontext der seit mehreren Jahren intensiv geführten Diskussion um die „richtige“ Ausgestaltung des Unternehmenssanktionsrechts in Deutschland interpretiert werden.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Interview mit Hans-Peter Fröhlich, Stellvertretender Direktor am Institut der deutschen Wirtschaft.
+++ Start MBA-Studiengang im Herbst 2018 +++ Lehrkräfte stellen sich vor +++ Veranstaltungen: Was steht an! +++
+++ Global Fraud Survey 2018: Ergebnisse für Deutschland +++ Geschäftsgeheimnisse und Whistleblower schützen +++
Johannes Sebastian Blassl, Zur Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten
Der Compliance-Day des Instituts für Wirtschaftsrecht der Universität Liechtenstein fand dieses Jahr am 15. Mai 2018 in Vaduz statt. Unter dem Titel „Compliance im Spannungsfeld zwischen Digitalisierung und neuen Straftatbeständen“ wurde von den Referenten eine große thematische Bandbreite abgedeckt, welche sich von der persönlichen Haftung des Compliance Officers über Compliance-Standards hin zu Digital Compliance und den Auswirkungen von MiFID II auf die Compliance-Funktion erstreckte.
Bereits zum sechsten Mal hat die Hamburger Kaufmannsvereinigung Pro Honore e. V. gemeinsam mit dem Institut für Compliance im Mittelstand in die Handelskammer Hamburg zum Hanseatischen Compliance Tag eingeladen. Dieses Mal standen unter dem Motto „Compliance meets Industry“ Compliance-Themen im Vordergrund, die das Management im verarbeitenden Gewerbe betreffen.
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