Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann gegen überpersonale Einheiten eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn jemand als Leitungsperson des Verbandes eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. § 59 KWG erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Kreditinstitute, auf an sich nicht unter § 30 OWiG fallen. Durch die sog. Unternehmensgeldbuße wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass der Verband, die nur durch seine Organe handeln kann, die Vorteile dieser in ihrem Interesse vorgenommenen Betätigung zufließen. Es soll verhindert werde, dass bei der unternehmensbezogenen Nichtbeachtung der Rechtsordnung der Verband gegenüber der natürlichen Person bessergestellt wird. Daran anknüpfend stellt sich in der Praxis die Frage, ob und wie sich unternehmerische Schutzmechanismen, die auf die Vermeidung von aus dem Unternehmen heraus begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (z. B. Korruptionsdelikte, Preisabsprachen, Vergabedelikte, Umwelt- und Arbeitsschutzverstöße) abzielen, auf das unternehmerische Sanktionsrisiko auswirken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2010.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Seiten 18 - 23
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