Vor etwas mehr als dreieinhalb Jahren trat der UK Bribery Act 2010 in Kraft. Damals als strengstes Antikorruptionsgesetz der Welt betitelt, werfen in Anbetracht der geringen Anzahl bisheriger Verurteilungen unter dem UKBA inzwischen insbesondere viele Praktiker die Frage auf, ob der UKBA noch eine besondere Compliance-Anforderung und ein nennenswertes potenzielles Haftungsrisiko für ihre Unternehmenstätigkeit darstellt. Dieser Frage soll im Folgenden aus Anlass der jüngst ergangenen ersten Verurteilung nach dem UKBA mit Unternehmensbezug nachgegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-26 |
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