Bis zur Einführung der Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU und der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Nr. 596/2014 – Market Abuse Regulation, kurz: MAR) konnten die Mitgliedsstaaten der EU jeweils frei entscheiden, ob und wie sie einen Verstoß gegen Publizitätspflichten ahnden und ob sie den Insiderhandel und die Marktmanipulation bestrafen. Die Einführung verfolgt den Zweck einer Harmonisierung innerhalb der Mitgliedsstaaten und bringt dementsprechende Folgen mit sich – unter anderem nicht anonymisierte Bekanntmachungen des delinquenten Unternehmens, sowie Informationen zur Bußgeldhöhe und zu Ursachen des Bußgeldbescheides. Ziel dieser Bearbeitung ist die Untersuchung der Sinnhaftigkeit dieses Naming und Shamings von Unternehmen als Instrumentarium, um Wirtschaftskriminalität zu begegnen, diese zu sanktionieren und ihr vorzubeugen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-25 |
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