Im März 2011 ist § 25c KWG in der aktuellen Fassung in Kraft getreten. Eine Frist ist den betroffenen Instituten nicht gewährt worden, so dass sofort mit der Umsetzung zu beginnen war. Es bestand lediglich eine Nichtsanktionierungsfrist seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) bis zum 31. März 2012 hinsichtlich einer mangelhaften Umsetzung. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist führt eine unzulängliche Umsetzung der Anforderungen zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Der Beitrag beschreibt die wesentlichen Änderungen bezüglich des Themenkomplexes „sonstige strafbare Handlungen“. Er zeigt zudem praxisorientierte Lösungen für die Umsetzung der neuen Anforderungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2012.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-27 |
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