Wissen, Analysen, Standards
Kartellrechtliche Compliance
RA Dr. Jörg Reichelsdorfer
 
 
An dieser Stelle die grundsätzliche Notwendigkeit von Compliance-Programmen und gesetzeskonformen Handlungsmaximen von Unternehmen zu diskutieren, wäre geradezu ein Präzedenzfall für das berüchtigte „Eulen nach Athen zu tragen“. Betrachtet man jedoch die Wirtschaftspresse, zeigt sich, dass gerade im Falle der kartellrechtlichen Compliance auch in Deutschland vielerorts noch Wüstenlandschaft vorherrscht. Hätte man doch vermuten können, dass die auch in Deutschland ausführlich besprochenen Rekordbußgeldverfahren der EU Kommission gegenüber deutschen Unternehmen (Siemens mit rund EUR 400 Mio., Thyssen Krupp mit rund EUR 480 Mio.) abschreckend genug allen Unternehmern vor Augen geführt hat, dass die Schonzeit im Kartellrecht definitiv vorbei ist. Das Bundeskartellamt hat personell erheblich aufgestockt und zudem seit März 2002 eine eigene Sonderkommission Kartellbekämpfung eingerichtet. Die Bonusregelung („Kronzeugenregelung“) ist nunmehr durch die Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen modifiziert und ergänzt insoweit Art. 23 der Kartellverfahrensordnung (VerfVO). Diese gestattet es dem Bundeskartellamt, Teilnehmern an kartellrechtswidrigen Maßnahmen im Falle einer Selbstanzeige und anschließender vollständiger Kooperation mit den Behörden, das Bußgeld zu reduzieren oder gar vollständig zu erlassen. Dies nutzte jüngst z. B. Siemens mit dem Erfolg, als einziges von sieben Unternehmen trotz Teilnahme an einer Preisabsprache im Oktober 2009 bußgeldfrei auszugehen.
(Seite 118 - 123)
Stichworte: Kartellrechtsverstöße, Geldbußen, Schadensersatz
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