Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, verdächtige Sachverhalte der Strafverfolgung oder der Bankenaufsicht zu melden. Die beiden zugrundeliegenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes enthalten jedoch Auslegungsspielraum für die Erfüllung dieser Pflichten. Aber wann genau ist die Pflicht zur Verdachtsmeldung erfüllt? Der vorliegende Beitrag umfasst eine Auseinandersetzung mit dieser Frage und gibt Handlungsempfehlungen für die institutsinterne Ausgestaltung, auch unter Berücksichtigung der seit Juli geltenden Marktmissbrauchsverordnung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-28 |
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