Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) detaillierte Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Compliance-Beauftragten formuliert (bisherige Fußnote 4). Weitere Anforderungen enthalten die von der BaFin veröffentlichten MaComp (bisherige Fußnote 5 mit dem neuen Wortlaut: Die „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ wurden am 7. Jui 2010 veröffentlicht plus den bisherigen Wortlaut aus Fußnote 5). Im nachfolgenden Beitrag wird die Frage untersucht, wie Compliance-Beauftragte auf Grund dieser Vorgaben in die Organisationsstruktur eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens einzubinden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2011.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-02 |
Seiten 179 - 184
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