Von Wirtschaftskriminalität betroffene Unternehmen handeln vielfach in der Annahme, dass die entzogenen Vermögenswerte nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg zurückerlangt werden können, wenn diese sich erst einmal im Ausland – insbesondere in den so genannten Offshore Standorten – befinden. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden scheitern meist mit dem Versuch, im Weg der Rückgewinnungshilfe im Ausland befindliche Vermögenswerte zu sichern. Die Regelungen des „Common Law“ versetzen aber den Geschädigten selbst in die Lage, die entzogenen Vermögenswerte zu sichern und zurückzuführen, gerade und besonders in den so genannten „Offshore-Standorten“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2007.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-03 |
Seiten 197 - 202
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