DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-27 |
Compliance nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann ein Erfolgsfaktor für die digitale Transformation sein. Ein progressiv entwickeltes Datenschutzmanagementsystem (DSMS) stärkt die digitale Governance im Unternehmen. Versäumnisse und Strafen werden vermieden und zugleich zulässige Geschäftspotenziale besser realisiert. Messung und Steuerung des Fortschritts erfolgen durch Reifegradmodelle und KPIs, wodurch insbesondere die fachübergreifende Zusammenarbeit als Kernaufgabe von Digital Leadership gefördert wird.
Risikomanagementsysteme verursachen Kosten – lohnt sich das überhaupt? Der Erfolg der Maßnahmen lässt sich nur schwer bestimmen. Er stellt sich – wenn überhaupt – mit einer zeitlichen Verzögerung ein, und der Beitrag einzelner Maßnahmen am Unternehmenserfolg ist oft nicht ersichtlich. Mit dem vorliegenden Strukturgleichungsmodell erklären die Autoren, wie man den Erfolg der Risikomanagementmaßnahmen mithilfe eines Strukturgleichungsmodell messbar, quantifizierbar und damit vergleichbar machen kann.
Der unlängst veröffentlichte Regierungsentwurf des VerSanG weicht an mehreren Stellen vom Rechtsträgerprinzip ab und ermöglicht einen Konzerndurchgriff, der für Unternehmen erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringt. Die Aus- und Umgestaltung der Unternehmensstruktur und der Compliance-Organisation wird künftig damit verstärkt auch eine Frage des Risikomanagements werden. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zur Umsetzung des VerSanG-E nutzen, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Im Dezember 2015 reichte das Unternehmen KBA-NotaSys SA bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen eines Korruptionsfalls Selbstanzeige ein. Diese Selbstanzeige hatte Strafmilderung zur Folge und hat – nicht zuletzt auch durch die Einrichtung des Integrity Funds (der die Studie, welche diesem Beitrag zugrunde liegt, finanziert hat) – den Reputationsschaden für die KBA-NotaSys und das Mutterhaus König & Bauer in Grenzen gehalten. Nachstehend wird dargelegt, wie sich die Praxis der schweizerischen Bundesanwaltschaft zur strafrechtlichen Haftung von Unternehmen (Art. 102 StGB, eingeführt im Jahr 2003) konkret darstellt.
Im zweiten Teil des Aufsatzes werden bestimmte Unternehmensbereiche behandelt, die besonders anfällig für Gesetzeswidrigkeiten sind. Diese Rechtsgebiete können in der Regel bestimmten betrieblichen Funktionen zugeordnet werden. Die nachfolgende Aufzählung behandelt in der Praxis relevante Bereiche, ist allerdings nicht als abschließend zu verstehen.
Dr. Steffen Just verantwortet als Chief Compliance Officer bei der Nestlé Deutschland AG Corporate Compliance für alle Nestlé-Gesellschaften in Deutschland und Österreich. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Frankfurt und Würzburg mit anschließender Promotion sowie einer ersten Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Regierungsrat wechselte er 1991 zur Nestlé Deutschland AG. Bevor er 2008 Chief Compliance Officer wurde, war er bei Nestlé stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung und Generalsekretär.
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