DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
Der Beitrag beleuchtet, wie sich Gnade vor Recht, im Sinne eines Absehens von arbeitsrechtlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen, in die repressive Compliance einfügen lässt. Einleitend wird die Pflichtenstellung des Leitungsorgans zur Ahndung von Compliance-Verstößen dargestellt, die zum vermeintlichen Vorteil eines Unternehmens begangen werden (Entlastungskriminalität). Im Weiteren befasst sich der Beitrag kritisch mit der verbreiteten Ansicht, nach der im Betrieb verhängte Sanktionen eine generalpräventive Abschreckungswirkung auf mögliche Nachahmer haben.
Beteiligungen sind nicht nur erwerbswirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten, sondern können auch bei gemeinnützigen Unternehmen einen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellen. Für die Corporate Governance geht dieses einher mit der Anforderung angemessener Mindeststandards im Beteiligungsmanagement, welche teils juristisch, teils ökonomisch abzuleiten sind. Ansätze für die Entwicklung solcher Standards werden hier aufgezeigt. Denn Pflichtverletzungen ziehen eine Haftung nach sich.
Die Digitalisierung und die Industrie 4.0 bieten dem Innovationsstandort Liechtenstein aufgrund der Gesetzgebung, Nähe zur EU und dem verfügbaren Investitionskapital große Chancen. Insbesondere Sachdaten kommt dabei in Zukunft großer Wert zu, da diese vermehrt automatisiert generiert, gesammelt und ausgewertet werden können. Aufgrund des ökonomischen Wertes der Daten sollten diese in Unternehmen als Wettbewerbsvorteil erkannt und geschützt werden.
Der kontinuierliche Vormarsch von FinTech-Anwendungen bietet Anlass zur genaueren Betrachtung der Blockchain-Technologie. Für Unternehmen ist es wichtig, dass sie sich allfälliger Chancen wie auch Risiken, insbesondere im Bereich Compliance bewusst sind. Der vorliegende Beitrag erläutert die Funktionsweise der Blockchain sowie verschiedene Anwendungsbereiche. Gleichzeitig werden bestimmte Charakteristiken der Technologie einschließlich deren Chancen und Risiken aufgezeigt.
In der ZRFC-Ausgabe 3/2022 wurden die Herausforderungen für Unternehmensgruppen bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, (Whistleblowing-Richtlinie) dargestellt. Gegenstand war auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) vom 13. April 2022, der in der vorgelegten Fassung die Notwendigkeit von zentralen Hinweisgebersystemen in Konzerngesellschaften erkannte und bestätigte.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Strafund Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und zum Gesellschaftsrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Die Beratung von Unternehmen im Bereich Compliance stellt einen Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei dar. Prof. Hendrik Schneider hat die universitäre Lehrbefugnis unter anderem für Strafrecht und Strafverfahrensrecht und war bis 2020 Universitätsprofessor an der Universität Leipzig. Im Sommer 2020 setzte er eine lange gereifte Entscheidung um, ausschließlich in der Rechtspraxis anwaltlich tätig zu sein.
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