Geraten einzelne Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter unter Verdacht, eine unternehmensbezogene Straftat begangen zu haben, beauftragen ihre Unternehmen häufig Anwaltskanzleien mit der Untersuchung des Sachverhalts und der Prüfung von Reaktionsmöglichkeiten. Der Vorteil: Anders als die eigene Rechtsabteilung haben externe Rechtsanwälte ein Aussageverweigerungsrecht und sind vor Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich geschützt. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch die Ergebnisse interner Ermittlungen vor einer Beschlagnahme sicher sind. Denn zu den beschuldigten Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern stehen die Anwälte in der Regel nicht in einem Mandatsverhältnis. Im HSH-Nordbank-Fall des LG Hamburg war sogar ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis zweifelhaft. Ein aktueller Beschluss des LG Mannheim gibt nur teilweise Entwarnung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2013.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-25 |
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