Wie der BGH mit Urteil vom 25. Juni 2015 bestätigt, können sich nachlässige Gläubigerausschüsse signifikanten Schadenersatzansprüchen aussetzen. In dem vom BGH entschiedenen Fall blieben Veruntreuungen eines Insolvenzverwalters unentdeckt. Dabei ging der Insolvenzverwalter noch nicht einmal besonders raffiniert vor. Er überwies die Bankguthaben aus zahlreichen Insolvenzverfahren von den ihm gem. § 149 Abs. 1 InsO genehmigten Hinterlegungskonten auf ein unautorisiertes Sammelkonto. Von dort transferierte er Beträge in Millionenhöhe auf eigene Konten und auf Konten von ihm beherrschter Unternehmen und verbrauchte sie zu privaten Zwecken. Dieses bewusste Abweichen des Insolvenzverwalters von seinen Vorgaben meldete der Gläubigerausschuss jedoch nicht dem Insolvenzgericht. Auch verlangte er bei der Prüfung des Geldverkehrs keinerlei Einsicht in die Kontoauszüge des Sammelkontos. Vielmehr begnügte er sich mit vom Verwalter selbst angefertigten Aufstellungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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